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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes (GDBNDVerfSchVDV)
§ 24 Leistungstests

(1) Leistungstests werden durchgeführt in der Form
1.
einer Klausur,
2.
einer schriftlichen Ausarbeitung,
3.
eines Referats,
4.
einer Präsentation,
5.
einer Projektarbeit,
6.
eines schriftlichen Tests oder
7.
eines mündlichen Tests.
(2) Leistungstests werden mindestens eine Woche im Voraus angekündigt.
(3) Leistungstests werden durch eine Lehrkraft der Hochschule bewertet.