(1) Die Hochschule erlässt für jede Fachrichtung im Einvernehmen mit der zuständigen Dienstbehörde eine Praktikumsordnung.
(2) Die Praktikumsordnung regelt insbesondere
- 1.
den Ablauf der berufspraktischen Studienzeiten,
- 2.
die Dauer der Praktika und
- 3.
die inhaltlichen Anforderungen an die Praktika.