Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes (GDBNDVerfSchVDV) § 35Leistungstests in den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen
In den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen sind mindestens drei Leistungstests zu absolvieren.