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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes (GDBNDVerfSchVDV)
§ 40 Zeitpunkt und Zweck

(1) Das Grundstudium schließt mit der Zwischenprüfung ab.
(1a) Im Einvernehmen mit den Dienstbehörden kann die Hochschule festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 die Zwischenprüfung studiengangbegleitend durchgeführt wird.
(2) In der Zwischenprüfung sollen die Studierenden nachweisen, dass sie den Wissens- und Kenntnisstand erreicht haben, der ein erfolgreiches weiteres Studium erwarten lässt.