Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes (GDBNDVerfSchVDV) § 47Bestandteile und einzelne Bewertung der Bestandteile der Bachelorarbeit
(1) Die Bachelorarbeit besteht aus:
1.
der Thesis und
2.
der Verteidigung der Thesis.
(2) Thesis und Verteidigung werden einzeln bewertet.