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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes (GDBNDVerfSchVDV)
§ 47 Bestandteile und einzelne Bewertung der Bestandteile der Bachelorarbeit

(1) Die Bachelorarbeit besteht aus:
1.
der Thesis und
2.
der Verteidigung der Thesis.
(2) Thesis und Verteidigung werden einzeln bewertet.