Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes (GDBNDVerfSchVDV) § 53Bestehen der Thesis
Die Thesis ist bestanden, wenn sie mit einem numerischen Notenwert von mindestens 4,0 bewertet worden ist.