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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes (GDBNDVerfSchVDV)
§ 54 Wiederholung der Thesis

(1) Wer die Thesis nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen.
(2) Für die Wiederholung der Thesis gibt das Prüfungsamt im direkten Anschluss an das sechste Semester ein neues Thema aus. § 49 Absatz 3 ist anzuwenden.
(3) Die Dienstbehörde verlängert den Vorbereitungsdienst um die Dauer der Wiederholung und der Bewertung der Thesis.
(4) Für die Dauer der Wiederholung und der Bewertung der Thesis wird die oder der Studierende ihrer oder seiner Dienstbehörde zugewiesen. § 51 Absatz 2 und 3 ist anzuwenden.
(5) § 46 Absatz 7 und 8 gilt entsprechend.