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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zu dem Vertrag vom 3. August 1990 zur Vorbereitung und Durchführung der ersten gesamtdeutschen Wahl des Deutschen Bundestages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik sowie dem Änderungsvertrag vom 20. August 1990
Art 2 Änderung des Bundeswahlgesetzes

Das Bundeswahlgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 1975 (BGBl. I S. 2325), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 11. Juni 1990 (BGBl. I S. 1015), wird wie folgt geändert:
1.
In § 1 Abs. 1 wird die Zahl "518" durch die Zahl "656" ersetzt; in § 1 Abs. 2 wird die Zahl "259" durch die Zahl "328" ersetzt.
2.
§ 53 wird wie folgt gefaßt:
"§ 53
Übergangsregelungen für die Wahl zum 12. Deutschen Bundestag
(1) Der Bundeswahlausschuß besteht abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 aus dem Bundeswahlleiter und acht von ihm berufenen Wahlberechtigten als Beisitzern.
(2) Landeslisten verschiedener Parteien, die in keinem Land - ausgenommen Berlin - nebeneinander Listenwahlvorschläge einreichen, können durch Erklärung gegenüber dem Bundeswahlleiter verbunden werden. Die Erklärung ist gemeinsam von den Vertrauenspersonen und den stellvertretenden Vertrauenspersonen aller beteiligten Landeslisten spätestens am zwanzigsten Tag vor der Wahl schriftlich bis 18 Uhr abzugeben. Für das weitere Verfahren gilt § 29 Abs. 2 und 3 entsprechend. § 6 Abs. 6 und § 7 Abs. 2 und 3 gelten für verbundene Landeslisten verschiedener Parteien entsprechend.
(3) Die in den nachstehend genannten Bestimmungen dieses Gesetzes festgelegten Fristen werden für die Wahl zum 12. Deutschen Bundestag wie folgt abgekürzt:
1.
In § 18 tritt
a)
in Absatz 2 Satz 1 an Stelle des neunzigsten Tages der siebenundvierzigste Tag,
b)
in Absatz 4 an Stelle des zweiundsiebzigsten Tages der siebenunddreißigste Tag.
2.
In § 19 tritt an Stelle des sechsundsechzigsten Tages der vierunddreißigste Tag.
3.
In § 26 tritt
a)
in Absatz 1 Satz 1 an Stelle des achtundfünfzigsten Tages der dreißigste Tag,
b)
in Absatz 2 Satz 5 an Stelle des zweiundfünfzigsten Tages der vierundzwanzigste Tag,
c)
in Absatz 3 an Stelle des achtundvierzigsten Tages der zwanzigste Tag.
4.
In § 28 tritt
a)
in Absatz 1 Satz 1 an Stelle des achtundfünfzigsten Tages der dreißigste Tag,
b)
in Absatz 2 Satz 5 an Stelle des zweiundfünfzigsten Tages der vierundzwanzigste Tag,
c)
in Absatz 3 an Stelle des achtundvierzigsten Tages der zwanzigste Tag.
5.
In § 29 tritt
a)
in Absatz 1 an Stelle des vierunddreißigsten Tages der zwanzigste Tag,
b)
in Absatz 2 Satz 1 an Stelle des dreißigsten Tages der sechzehnte Tag,
c)
in Absatz 3 an Stelle des sechsundzwanzigsten Tages der fünfzehnte Tag.
(4) § 18 Abs. 2 Satz 1 gilt mit der Maßgabe, daß auch die Vertretung in der Volkskammer zu berücksichtigen ist und die Wörter "mit mindestens fünf Abgeordneten" entfallen."
3.
Die Anlage zu dem Gesetz wird durch die in der Anlage genannten und beschriebenen Wahlkreise 257 bis 328 ergänzt.