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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zu dem Vertrag vom 3. August 1990 zur Vorbereitung und Durchführung der ersten gesamtdeutschen Wahl des Deutschen Bundestages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik sowie dem Änderungsvertrag vom 20. August 1990
Art 3 Besondere Maßgaben für die Anwendung des Bundeswahlgesetzes

Für die Anwendung des Bundeswahlgesetzes auf die Vorbereitung und Durchführung der Wahl in den Ländern Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Sachsen und Thüringen sowie in Berlin gelten folgende Maßgaben:
1.
Die Zuständigkeiten der Landesregierung nach § 8 Abs. 3 sowie § 9 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz werden wahrgenommen
a)
in Berlin gemeinsam vom Senat und Magistrat oder der von ihnen bestimmten Stelle,
b)
in den Ländern Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Sachsen und Thüringen vom Minister des Innern der Deutschen Demokratischen Republik oder der von ihm bestimmten Stelle.
2.
Deutsche im Sinne der §§ 12 und 15 sind in den Ländern Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Sachsen und Thüringen sowie in Berlin (Ost) Personen, die nach der Rechtsordnung der Deutschen Demokratischen Republik Bürger der Deutschen Demokratischen Republik oder Bürger der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin (West) sind.
3.
§ 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 gilt für vergleichbare Dienst- und Arbeitsverhältnisse der Deutschen Demokratischen Republik entsprechend. Für die Anwendung der Nummern 2 und 3 ist auch eine frühere Wohnung oder ein früherer Aufenthalt im Gebiet der Länder Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Sachsen und Thüringen oder in Berlin (Ost) zu berücksichtigen.
4.
In den Ländern Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Sachsen und Thüringen sowie in Berlin (Ost) gilt anstelle von § 13 Nr. 2 und 3 folgendes:
"Vom Wahlrecht ausgeschlossen sind Bürger, die wegen einer psychischen Erkrankung oder schwerer Fehlentwicklung der Persönlichkeit von Krankheitswert oder wegen intellektueller Schädigung unter vorläufiger Vormundschaft oder unter Gebrechlichkeitspflegschaft stehen. Entsprechendes gilt bei Bürgern, die aus den gleichen Gründen auf der Grundlage der geltenden Rechtsvorschriften unbefristet in eine Einrichtung für psychisch Kranke eingewiesen sind."
5.
Für die Feststellung der Parteieigenschaft durch den Bundeswahlausschuß nach § 18 ist auch für das Gebiet der Länder Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Sachsen und Thüringen sowie für Berlin (Ost) § 2 Abs. 1 des Parteiengesetzes der Bundesrepublik Deutschland in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 1989 (BGBl. I S. 327) maßgeblich.
6.
Anstelle der Versicherung an Eides Statt (§ 21 Abs. 6, § 27 Abs. 5, § 36 Abs. 2) ist im Bereich der Rechtsordnung der Deutschen Demokratischen Republik die Versicherung der Wahrheit im Sinne von § 231 des Strafgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik abzugeben.
7.
§ 27 Abs. 1 Satz 2 gilt in den Ländern Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Sachsen und Thüringen mit der Maßgabe, daß die Zahl der Wahlberechtigten bei der Volkskammerwahl am 18. März 1990 zugrundezulegen ist.
In Berlin sind 2.000 Unterschriften beizubringen.
8.
§ 30 Abs. 3 Satz 1 gilt in den Ländern Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Sachsen und Thüringen mit der Maßgabe, daß sich die Reihenfolge der Landeslisten von Parteien, die in der Volkskammer vertreten sind, nach der Anzahl der Stimmen richtet, die sie bei der Wahl zur Volkskammer am 18. März 1990 erreicht haben.
In Berlin richtet sich die Reihenfolge der Landeslisten von Parteien, die im Deutschen Bundestag oder in der Volkskammer vertreten sind, nach der Gesamtzahl der Zweitstimmen bei der letzten Wahl zum Abgeordnetenhaus von Berlin und der Stimmen bei der Wahl zur Volkskammer am 18. März 1990.
9.
§ 36 Abs. 4 gilt für die Deutsche Post entsprechend.
10.
§ 49a wird in den Ländern Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Sachsen und Thüringen sowie in Berlin (Ost) mit der Maßgabe angewendet, daß Ordnungsstrafen im Sinne des Gesetzes zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten vom 12. Januar 1968 (GBl. I S. 101), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juli 1990 (GBl. I S. 526) in Höhe bis zu 100.000 Deutsche Mark verhängt werden können.