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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zu dem Vertrag vom 3. August 1990 zur Vorbereitung und Durchführung der ersten gesamtdeutschen Wahl des Deutschen Bundestages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik sowie dem Änderungsvertrag vom 20. August 1990
Art 4 Neubekanntmachung des Bundeswahlgesetzes

Der Bundesminister des Innern kann den Wortlaut des Bundeswahlgesetzes in der vom Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes an für die Wahl zum 12. Deutschen Bundestag geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.