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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gebrauchsmustergesetz (GebrMG)
§ 12 

Die Wirkung des Gebrauchsmusters erstreckt sich nicht auf
1.
Handlungen, die im privaten Bereich zu nichtgewerblichen Zwecken vorgenommen werden;
2.
Handlungen zu Versuchszwecken, die sich auf den Gegenstand des Gebrauchsmusters beziehen;
3.
Handlungen der in § 11 Nr. 4 bis 6 des Patentgesetzes bezeichneten Art.