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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gebrauchsmustergesetz (GebrMG)
§ 12a 

Der Schutzbereich des Gebrauchsmusters wird durch den Inhalt der Schutzansprüche bestimmt. Die Beschreibung und die Zeichnungen sind jedoch zur Auslegung der Schutzansprüche heranzuziehen.