Eine vom Kooperationsstaat in der völkerrechtlichen Vereinbarung benannte Stelle muss bis zum Ablauf des fünfzehnten Werktags des Folgemonats auf einer Internetseite, auf drei Stellen nach dem Komma gerundet, folgende Daten in nicht personenbezogener Form veröffentlichen:
- a)
den Wert der Stundenkontrakte am Spotmarkt der nach § 27 Absatz 1 festgelegten Strombörse für die Preiszone des Kooperationsstaates für jeden Kalendertag in stündlicher Auflösung,
- b)
den Wert „MWWind an Land/Kooperationsstaat“ nach Maßgabe der Nummer 2.2,
- c)
den Wert „MWSolar/Kooperationsstaat“ nach Maßgabe der Nummer 2.3.
Die Internetseite wird auf der Internetseite der Bundesnetzagentur bei der Bekanntgabe der Ausschreibung nach § 5 angegeben.