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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über den Erlaß von Rechtsverordnungen auf dem Gebiet der Neuordnung des Geldwesens und über die Neufestsetzung des Nennkapitals von Geldinstituten in der Rechtsform von Kapitalgesellschaften
§ 3 

Die Bundesregierung wird ermächtigt, die Abwicklung der Deutschen Kriegsversicherungsgemeinschaft und der Geschäfte, die Versicherungsunternehmen im Namen oder für Rechnung des Reiches oder unter einer vom Reich gegebenen Garantie oder einer sonstigen Haftungsbeteiligung des Reiches abgeschlossen haben, durch Rechtsverordnung zu regeln.