Gesetz zur Neuordnung der Gemeindefinanzen (Gemeindefinanzreformgesetz) § 9Ermächtigung
Das Bundesministerium der Finanzen kann dieses Gesetz und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung mit neuem Datum und unter neuer Überschrift im Bundesgesetzblatt bekannt machen.