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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Neunte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Gerüstbauerhandwerk (Neunte Gerüstbauerarbeitsbedingungenverordnung - 9. GerüstbauerArbbV)
§ 2 Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft.