zurück
weiter
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Neunte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Gerüstbauerhandwerk (Neunte Gerüstbauerarbeitsbedingungenverordnung - 9. GerüstbauerArbbV)
§ 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
zum Seitenanfang
Impressum
Datenschutz
Barrierefreiheitserklärung
Feedback-Formular