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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses an den Hochschulen (Graduiertenförderungsgesetz - GFG)
§ 14a Darlehensverwaltung

Die nach diesem Gesetz geleisteten Darlehen werden durch das Bundesverwaltungsamt verwaltet und eingezogen.