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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses an den Hochschulen (Graduiertenförderungsgesetz - GFG)
§ 15 Übergangsvorschrift

Für Stipendien, die vor dem 1. Januar 1976 gewährt worden sind, gilt bis zum Ende des Bewilligungszeitraumes dieses Gesetz in der bis zum 31. Dezember 1975 geltenden Fassung fort.