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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes (GKrimDVDV)
§ 40 Zulassung zur Verteidigung

Zur Verteidigung der Thesis wird zugelassen, wer
1.
die Thesis bestanden hat und
2.
alle Modulprüfungen bestanden hat.