zurück
weiter
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes (GKrimDVDV)
§ 41
Termin für die Verteidigung
(1) Der Termin für die Verteidigung wird vom Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt festgelegt.
(2) Die Verteidigung muss bis zum Ende des Studiums abgeschlossen sein.
zum Seitenanfang
Impressum
Datenschutz
Barrierefreiheitserklärung
Feedback-Formular