(1) Im Prüfungsbereich „Technologie im Glasapparatebau“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
Berechnungen durchzuführen,
- 2.
Rohmaterialien und Werkstoffe sowie Halbzeuge und Glasapparate unter Berücksichtigung von deren Eigenschaften auszuwählen und die Auswahl zu begründen,
- 3.
Verfahren zur Bearbeitung von Rohmaterialien und Werkstoffen auszuwählen,
- 4.
Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung von Aufbau und Funktion auszuwählen, die Auswahl zu begründen und die Vorbereitung von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen zu erläutern,
- 5.
Pflegemaßnahmen für Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen zu planen,
- 6.
Methoden der Nachbehandlung von Glasapparaten und deren Einsatzzweck zu erläutern,
- 7.
die Konformität von Glasapparaten anhand von Angaben aus Skizzen, Fertigungszeichnungen und technischen Begleitunterlagen zu prüfen,
- 8.
Arbeitsergebnisse zu dokumentieren,
- 9.
Maßnahmen zur Qualitätssicherung, zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit und der Nachhaltigkeit sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu beurteilen und deren Anwendung zu erläutern sowie
- 10.
wesentliche fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und seine Vorgehensweise zu begründen.