(1) Im Prüfungsbereich „Herstellungsprozesse“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
Arbeitsaufträge entgegenzunehmen und zu prüfen,
- 2.
die Vorgehensweise bei der Bearbeitung von Instandsetzungs- und Änderungsaufträgen zu beschreiben,
- 3.
Berechnungen durchzuführen,
- 4.
Arbeitsschritte auf der Grundlage von Fertigungszeichnungen festzulegen,
- 5.
das Einsetzen von Werkzeugen sowie das Bedienen von Geräten, Maschinen und Anlagen darzustellen,
- 6.
das Steuern von Produktionsabläufen zu erläutern,
- 7.
Qualitätsmerkmale von Glasapparaten zu ermitteln,
- 8.
Korrekturmaßnahmen bei Abweichungen von Qualitätsstandards auszuwählen und zu beschreiben,
- 9.
Arbeitsergebnisse zu dokumentieren,
- 10.
Maßnahmen zur Qualitätssicherung, zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit und der Nachhaltigkeit sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu beurteilen und deren Anwendung zu erläutern sowie
- 11.
wesentliche fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und die Vorgehensweise zu begründen.