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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zum Schutz der geografischen Herkunftsangabe „Glashütte“ 1 (Glashütteverordnung - GlashütteV)
§ 1 Verwendung der Herkunftsangabe „Glashütte“

Die Herkunftsangabe „Glashütte“ darf im geschäftlichen Verkehr nur für solche Uhren verwendet werden, die im Herkunftsgebiet hergestellt worden sind.