zurück
weiter
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Verordnung zum Schutz der geografischen Herkunftsangabe „Glashütte“ 1 (Glashütteverordnung - GlashütteV)
§ 1
Verwendung der Herkunftsangabe „Glashütte“
Die Herkunftsangabe „Glashütte“ darf im geschäftlichen Verkehr nur für solche Uhren verwendet werden, die im Herkunftsgebiet hergestellt worden sind.
zum Seitenanfang
Impressum
Datenschutz
Barrierefreiheitserklärung
Feedback-Formular