Verordnung über die Berufsausbildung zum Gießereimechaniker und zur Gießereimechanikerin* (Gießereimechanikerausbildungsverordnung - GMAusbV) § 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf des Gießereimechanikers und der Gießereimechanikerin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.