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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildung zum Gießereimechaniker und zur Gießereimechanikerin* (Gießereimechanikerausbildungsverordnung - GMAusbV)
§ 2 Dauer der Berufsausbildung

Die Berufsausbildung dauert dreieinhalb Jahre.