Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (GntDBwVVDV) § 19Dauer des Studiums
(1) Das Studium dauert sechs Semester.
(2) Es umfasst vier Studiensemester und zwei Praxissemester.