Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (GntDBwVVDV)
§ 20 ECTS-Leistungspunkte

(1) Je Semester erwerben die Studierenden 30 Leistungspunkte nach dem Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen (ECTS-Leistungspunkte).
(2) Ein ECTS-Leistungspunkt entspricht einem Arbeitsaufwand von 30 Stunden.
(3) Für einen erfolgreichen Abschluss des Studiums werden 180 ECTS-Leistungspunkte benötigt.