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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung (GntDLSVVDV)
§ 6 Erholungsurlaub

Erholungsurlaub ist in der Regel während der praxisintegrierenden Studienphasen zu nehmen.