(1) Im Grundstudium sind Module aus folgenden Fachgebieten zu absolvieren:
- 1.
rechtliche Grundlagen des Verwaltungshandelns,
- 2.
betriebs-, volks- und finanzwirtschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns,
- 3.
sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns,
- 4.
Grundlagen der Mathematik,
- 5.
Grundlagen der theoretischen Informatik,
- 6.
Grundlagen der technischen Informatik.
(2) Die Module nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 haben zum Gegenstand die Inhalte des gemeinsamen Grundstudiums am Zentralen Lehrbereich der Hochschule nach § 5 Absatz 4 der Grundordnung der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung.