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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes (GntZollDVDV)
§ 58 Bestehen der Bachelorprüfung, Abschlussnote

(1) Die Bachelorprüfung ist bestanden, wenn die Modulprüfungen und die Bachelorarbeit bestanden sind und mindestens 180 ECTS-Leistungspunkte erworben wurden.
(2) Hat die oder der Studierende die Bachelorprüfung bestanden, so setzt das Prüfungsamt für sie oder ihn die Abschlussnote fest.
(3) Die Abschlussnote ergibt sich aus dem gewichteten arithmetischen Mittel der Noten der Modulprüfungen und der Gesamtnote der Bachelorarbeit. Die Gewichtung der einzelnen Modulprüfungen und der Bachelorarbeit entspricht den zu vergebenden ECTS-Leistungspunkten.
(4) Bei der Berechnung der Abschlussnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma ohne Rundung berücksichtigt.
(5) Die Abschlussnote lautet wie folgt:
 Numerischer NotenwertAbschlussnote
 12
1bis einschließlich 1,5sehr gut
2über 1,5 bis einschließlich 2,5gut
3über 2,5 bis einschließlich 3,5befriedigend
4über 3,5 bis einschließlich 4,0ausreichend
5über 4,0nicht ausreichend
(6) Zusätzlich zur Abschlussnote erhalten alle erfolgreichen Absolventinnen und Absolventen das relative Leistungsniveau entsprechend dem ECTS Users Guide in der jeweils geltenden Fassung ausgewiesen. Bezugsbasis für die Ausweisung des relativen Leistungsniveaus bilden die Abschlussnoten des jeweiligen Abschlusssemesters. Der ECTS Users Guide ist auf der Internetseite der Kommission der Europäischen Union veröffentlicht und wird beim Fachbereich Finanzen in der jeweils geltenden Fassung in unveränderlicher Form vorgehalten und archiviert.