(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
Berufsbildung,
- 2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
- 4.
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
- 5.
Inbetriebnehmen von Maschinen sowie Warten von Betriebsmitteln,
- 6.
Auswählen, Vorbereiten, Handhaben und Lagern von Werk- und Hilfsstoffen,
- 7.
Planen von Arbeitsabläufen,
- 8.
Messen und Kennzeichnen sowie Kontrollieren von Arbeitsergebnissen,
- 9.
Gestalten und Darstellen von Schmuck und Gerät,
- 10.
Umformen von Metallen,
- 11.
Trennen und Abtragen,
- 12.
Fügen,
- 13.
Legieren und Schmelzen,
- 14.
Anfertigen von Kleinwerkzeugen,
- 15.
Anfertigen von Schmuck mit Funktionsteilen,
- 16.
Anfertigen von Ketten,
- 17.
Anfertigen und Montieren von Zargen und Fassungen,
- 18.
Behandeln von Oberflächen,
- 19.
Erkennen, Zuordnen und Handhaben von Edelsteinen und von organischen Stoffen.