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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildung zum Gold- und Silberschmied und zur Gold- und Silberschmiedin * (Gold- und Silberschmied-Ausbildungsverordnung - GoSiAusbV)
§ 13 Prüfungsbereich „Anfertigen einer Goldschmiedearbeit“

(1) Im Prüfungsbereich „Anfertigen einer Goldschmiedearbeit“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1.
Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung gestalterischer Vorgaben, wirtschaftlicher Vorgaben, ökologischer Vorgaben sowie zeitlicher Vorgaben festzulegen und zu dokumentieren,
2.
colorierte Entwurfszeichnungen zu erstellen und technische Zeichnungen anzufertigen,
3.
Qualitätsanforderungen einzuhalten und Kundenanforderungen zu beachten,
4.
Werkstücke, Modelle sowie Rohlinge mittels dreidimensionaler Technik anzufertigen,
5.
Fertigungstechniken anzuwenden,
6.
Verschlüsse sowie Bewegungsmechaniken anzufertigen,
7.
Oberflächen zu gestalten,
8.
Fassungen anzufertigen,
9.
Schmuck, Objekte, Juwelenschmuck und Ketten anzufertigen,
10.
Arbeitsergebnisse zu prüfen,
11.
Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Maßnahmen zum Umweltschutz und zur Nachhaltigkeit, Maßnahmen zur Kundenorientierung, Maßnahmen zur Wirtschaftlichkeit sowie Maßnahmen zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen sowie
12.
fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung seiner Arbeiten zu begründen.
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:
1.
Planen, Gestalten und Anfertigen eines Schmuckstückes oder eines Objektes,
2.
Planen, Gestalten und Anfertigen eines Juwelenschmuckes oder
3.
Planen, Gestalten und Anfertigen einer Kette mit integriertem Verschluss.
Der Prüfungsausschuss legt fest, welche Tätigkeit zugrunde gelegt wird.
(3) Der Prüfling hat ein Prüfungsstück anzufertigen und die Arbeitsabläufe mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren. Nach der Anfertigung wird mit dem Prüfling ein auftragsbezogenes Fachgespräch über das Prüfungsstück geführt.
(4) Vor der Anfertigung hat der Prüfling zwei unterschiedliche Entwürfe für das Prüfungsstück zu erstellen und dem Prüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen. Der Prüfungsausschuss genehmigt einen dieser Entwürfe.
(5) Die Prüfungszeit für die Anfertigung des Prüfungsstücks einschließlich der Dokumentation beträgt insgesamt 32 Stunden. Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 20 Minuten. Sofern das Prüfungsstück im Betrieb angefertigt wird, hat der Ausbildende gegenüber dem Prüfungsausschuss zu bestätigen, dass das Prüfungsstück eigenständig vom Prüfling in der vorgegebenen Zeit im Betrieb hergestellt worden ist.