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Verordnung über die Berufsausbildung zum Gold- und Silberschmied und zur Gold- und Silberschmiedin *

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  Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
  § 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
  § 2 Dauer der Berufsausbildung
  § 3 Begriffsbestimmungen
  § 4 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
  § 5 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
  § 6 Ausbildungsplan
Abschnitt 2
 Zwischenprüfung
  § 7 Zeitpunkt
  § 8 Inhalt
  § 9 Prüfungsbereich
Abschnitt 3
 Gesellen- oder Abschlussprüfung
Unterabschnitt 1
 Allgemeines
  § 10 Zeitpunkt
  § 11 Inhalt
Unterabschnitt 2
 Fachrichtung Goldschmieden
  § 12 Prüfungsbereiche
  § 13 Prüfungsbereich „Anfertigen einer Goldschmiedearbeit“
  § 14 Prüfungsbereich „Technologie“
  § 15 Prüfungsbereich „Gestalten und Planen“
  § 16 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
  § 17 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung
  § 18 Mündliche Ergänzungsprüfung
Unterabschnitt 3
 Fachrichtung Silberschmieden
  § 19 Prüfungsbereiche
  § 20 Prüfungsbereich „Anfertigen einer Silberschmiedearbeit“
  § 21 Prüfungsbereich „Technologie“
  § 22 Prüfungsbereich „Gestalten und Planen“
  § 23 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
  § 24 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung
  § 25 Mündliche Ergänzungsprüfung
Abschnitt 4
 Weitere Berufsausbildungen
  § 26 Befreiung von der Zwischenprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten
Abschnitt 5
 Schlussvorschrift
  § 27 Beendigung der Fortgeltung bestehender Regelungen
  Anlage (zu § 4 Absatz 1)
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Gold- und Silberschmied und zur Gold- und Silberschmiedin