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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildung zum Gold- und Silberschmied und zur Gold- und Silberschmiedin * (Gold- und Silberschmied-Ausbildungsverordnung - GoSiAusbV)
§ 7 Zeitpunkt

(1) Die Zwischenprüfung soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden.
(2) Den Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.