(1) Im Prüfungsbereich „Technologie“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
die Auswahl von Maschinen, Werkzeugen und Betriebsmitteln zu begründen und deren Einsatz darzustellen,
- 2.
den Einsatz von Materialien und Hilfsstoffen nach deren Eigenschaften sowie deren Verwendung zu planen und festzulegen,
- 3.
Materialberechnungen sowie Volumenberechnungen durchzuführen und die Zeitbedarfe für die dafür durchzuführenden Arbeitsschritte zu ermitteln,
- 4.
den Einsatz von Edelsteinen nach deren Eigenschaften sowie deren Verwendung zu planen und festzulegen,
- 5.
Fertigungstechniken festzulegen sowie deren Anwendung zu beschreiben,
- 6.
die Anwendung von Montagetechniken zu beschreiben,
- 7.
Techniken zur Oberflächenbehandlung festzulegen und deren Anwendung zu erläutern,
- 8.
Zusammenhänge zwischen Materialien und Fertigungstechniken darzulegen,
- 9.
Prüftechniken und Qualitätskriterien zu beschreiben sowie
- 10.
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie Maßnahmen zum Umweltschutz und zur Nachhaltigkeit zu beschreiben.