(1) Im Prüfungsbereich „Gestalten und Planen“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung gewerkeübergreifender Leistungen zu planen und Fertigungsvarianten zu prüfen,
- 2.
Entwürfe für Gerät sowie für Objekt unter Berücksichtigung von Kundenanforderungen und unter Berücksichtigung flächengestaltender Techniken zu erstellen,
- 3.
technische Detailzeichnungen sowie räumliche Detailzeichnungen zu erstellen,
- 4.
Gestaltungsmerkmale sowie Gestaltungsregeln für die Herstellung von Gerät oder von Objekt anzuwenden und zu variieren,
- 5.
Gestaltungselemente aus Stilepochen zu interpretieren,
- 6.
Edelsteinanordnungen zu beachten,
- 7.
liturgisches Gerät zu unterscheiden und dem sakralen Verwendungszweck zuzuordnen,
- 8.
die Herstellung von Hilfswerkzeugen und Schablonen zu planen,
- 9.
qualitätssichernde Maßnahmen zu beschreiben sowie
- 10.
Möglichkeiten zur Umsetzung von Kundenanforderungen darzustellen sowie Serviceleistungen aufzuzeigen.