(1) Im Prüfungsbereich „Gestalten und Planen“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung gewerkeübergreifender Leistungen zu planen und Fertigungsvarianten zu prüfen,
- 2.
technische Detailzeichnungen sowie räumliche Detailzeichnungen zu erstellen,
- 3.
Gestaltungsmerkmale sowie Gestaltungsregeln für die Herstellung von Schmuck oder von Objekt anzuwenden und zu variieren,
- 4.
Gestaltungselemente aus Stilepochen zu interpretieren,
- 5.
Kundenwünsche in Entwurfszeichnungen umzusetzen,
- 6.
Edelsteinanordnungen zu beachten,
- 7.
Verschlüsse sowie Bewegungsmechaniken zu planen und darzustellen,
- 8.
qualitätssichernde Maßnahmen zu beschreiben sowie
- 9.
Möglichkeiten zur Umsetzung von Kundenanforderungen darzustellen sowie Serviceleistungen aufzuzeigen.
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.