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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildung zum Gold- und Silberschmied und zur Gold- und Silberschmiedin * (Gold- und Silberschmied-Ausbildungsverordnung - GoSiAusbV)
§ 5 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild

(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
1.
fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
2.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung
a)
Goldschmieden oder
b)
Silberschmieden sowie
3.
fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen gebündelt.
(2) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
1.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,
2.
Erstellen und Anwenden von technischen Unterlagen,
3.
Einsetzen und Warten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen,
4.
Zuordnen von Edelsteinen, organischen Stoffen sowie anderen Besatzmaterialien zu Schmuck oder zu Gerät,
5.
Entwerfen von Schmuck oder von Gerät,
6.
Anwenden von Fertigungstechniken,
7.
computergestütztes Konstruieren sowie Fertigen von Schmuck oder von Gerät,
8.
Bearbeiten von Oberflächen,
9.
Herstellen von Fassungen sowie Fassen von Edelsteinen, organischen Stoffen und anderen Besatzmaterialien,
10.
Aufarbeiten, Umarbeiten sowie Reparieren von Schmuck oder von Gerät,
11.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen sowie
12.
Beraten von Kundinnen und Kunden und Anbieten von Leistungen.
(3) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Goldschmieden sind:
1.
Entwerfen von Schmuck,
2.
Anfertigen von Schmuck,
3.
Anfertigen von Juwelenschmuck sowie
4.
Anfertigen von Ketten.
(4) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Silberschmieden sind:
1.
Entwerfen von Gerät oder von Objekt aus Silber und aus sonstigen Werkstoffen,
2.
Herstellen von Hilfswerkzeugen und Schablonen zur Anfertigung von Gerät oder von Objekt,
3.
Herstellen von Gerät oder von Objekt aus Silber und aus sonstigen Werkstoffen,
4.
Herstellen sowie Montieren von Gerät oder von Objekt mit Funktionsteilen sowie
5.
Behandeln sowie Gestalten von Oberflächen von Gerät oder von Objekt.
(5) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
1.
Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,
3.
Umweltschutz und Nachhaltigkeit sowie
4.
digitalisierte Arbeitswelt.