§ 4 des Gesetzes über die Gebühren des Patentamts und des Patentgerichts vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2188),
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Januar 1979 (BGBl. I S. 125), ist auf Anträge gemäß §
28b des Patentgesetzes zu Patentanmeldungen, die vor dem 1. November 1976 eingereicht worden sind, wie folgt anzuwenden:
- 1.
Sind der Antrag und die Gebührenzahlung bis zum 3. August 1979 eingegangen, so gilt nur die Gebühr nach den bis zum 1. November 1976 anzuwendenden Gebührensätzen als geschuldet.
- 2.
Im übrigen sind die vom 1. November 1976 an geltenden Gebührensätze anzuwenden.