Gesetz über das Gemeinschaftspatent und zur Änderung patentrechtlicher Vorschriften (Gemeinschaftspatentgesetz - GPatG) Art 15Neufassung des Patentgesetzes
Der Bundesminister der Justiz kann den Wortlaut des Patentgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung mit der sich daraus ergebenden Bezeichnung der Paragraphen und Absätze im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.