(1) Die gemäß § 23 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (BGBl. 1990 II S. 1159) in dem abgebenden Land errichteten Landesbehörden bleiben nach Inkrafttreten dieses Vertrages für das ausgegliederte Gebiet zuständig.
(2) Für Amtshandlungen, die die nach Absatz 1 zuständigen Behörden im Umgliederungsgebiet vollziehen, gelten die im abgebenden Land anzuwendenden Vorschriften.
(3) Die vertragschließenden Ländern erstatten einander die Kosten, die durch die fortgeltende Zuständigkeit für das ausgegliederte Gebiet nach Absatz 1 entstehen. Einzelheiten werden in einer gesonderten Verwaltungsvereinbarung geregelt.