Staatsvertrag zwischen den Ländern Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen über die Umgliederung der Gemeinden im ehemaligen Amt Neuhaus und anderer Gebiete nach Niedersachsen Art 5
Das Land Niedersachsen gewährleistet, daß der Schutzstatus der im Umgliederungsgebiet vorhandenen naturschutzrechtlich geschützten Teile von Natur und Landschaft nach Inkrafttreten des Staatsvertrages erhalten bleibt.