(1) Förderungen und Förderungsprogramme im Umgliederungsgebiet werden fortgeführt. Es bleibt der Prüfung und Abstimmung im Einzelfall vorbehalten, welche Seite die Finanzierung zu tragen hat. Die im Einvernehmen mit dem zuständigen niedersächsischen Ministerium beschlossenen Maßnahmen werden von dem Land Niedersachsen weitergeführt.
(2) Das Land Niedersachsen übernimmt die Verpflichtungen des Landes Mecklenburg-Vorpommern aus bestandskräftigen Bewilligungsbescheiden, durch die im Einvernehmen mit dem Niedersächsischen Innenministerium Zuweisungen gewährt worden sind, die den Bedarfszuweisungen des § 20 des niedersächsischen Gesetzes über den Finanzausgleich in der Fassung vom 28. Mai 1990 (Nieders. GVBl. S. 147), geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 16. Dezember 1992 (Nieders. GVBl. S. 339), entsprechen.