Verordnung über die Berufsausbildung zum Graveur und zur Graveurin * (Graveurausbildungsverordnung - GrAusbV) § 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf des Graveurs und der Graveurin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage B Abschnitt 1 Nummer 6 „Graveure“ der Handwerksordnung staatlich anerkannt.