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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildung zum Graveur und zur Graveurin * (Graveurausbildungsverordnung - GrAusbV)
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf des Graveurs und der Graveurin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage B Abschnitt 1 Nummer 6 „Graveure“ der Handwerksordnung staatlich anerkannt.