(1) Im Prüfungsbereich Fertigungstechnik und Arbeitsplanung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
Aufträge und technische Unterlagen zu analysieren und auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen,
- 2.
technische Zeichnungen zu erstellen,
- 3.
Berechnungen durchzuführen,
- 4.
Fertigungsverfahren und Fertigungsabläufe festzulegen und zu erläutern,
- 5.
Prüfmethoden und Prüfmittel festzulegen und zu beschreiben,
- 6.
das Einrichten des Arbeitsplatzes unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit und Umweltschutz zu planen und
- 7.
Qualitäts- und Arbeitsergebnisse zu dokumentieren.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.