(1) Im Prüfungsbereich Gestaltung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
Skizzen und Zeichnungen anzufertigen,
- 2.
Herstellungsprozesse für Modelle zu erläutern,
- 3.
kunsthistorische und zeitgemäße Formensprache sowie Schriftgestaltung anzuwenden und
- 4.
Grundlagen der Heraldik zu erläutern.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.