Personenbezogene Daten im Sinne von § 30 Absatz 1 Satz 1 und § 31 Absatz 1 Satz 1 des Bundespolizeigesetzes zur Fahndung nach Sachen sind 
- 1.
- Sachbeschreibungsdaten wie amtliches Kennzeichen eines Kraftfahrzeugs, Identifizierungsnummer, äußere Kennzeichnung und besondere Merkmale, 
- 2.
- Angaben nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 zu  - a)
- Eigentümern einer ausgeschriebenen Sache, 
- b)
- Besitzern einer ausgeschriebenen Sache, 
- c)
- Geschädigten und 
- d)
- anderen Personen, die in einer rechtlichen oder tatsächlichen Beziehung zur ausgeschriebenen Sache stehen, wie Leasingnehmern, Verwaltern oder Nutzern, 
 
- 3.
- digitalisierte Dokumente wie insbesondere Ausweisdokumente, Haftbefehle, Personenstandsurkunden, familiengerichtliche Beschlüsse und Verfügungen zu Einreise- und Aufenthaltsverboten sowie die personenbezogenen Informationen aus diesen Dokumenten, soweit diese Erkenntnisse über die Hintergründe enthalten, die zur Fahndung geführt haben, 
- 4.
- Informationen zur Konkretisierung des Ausschreibungszwecks nach § 1 Absatz 1 Nummer 5.