Zu personenbezogenen Daten im Sinne von § 30 Absatz 1 Satz 1 und § 31 Absatz 1 Satz 1 des Bundespolizeigesetzes können insbesondere folgende Vorgangsdaten und Angaben zur Fahndungsnotierung verarbeitet werden 
- 1.
- Erfassungsdatum und Löschdatum, 
- 2.
- Aktenzeichen, 
- 3.
- Ausschreibungsbehörde, 
- 4.
- Sachbearbeitende Dienststelle, 
- 5.
- Anlass und Zweck der Ausschreibung, 
- 6.
- Eingabedatum, 
- 7.
- Löschungstermin bei Fristablauf.