Zu personenbezogenen Daten im Sinne von § 30 Absatz 1 Satz 1 und § 31 Absatz 1 Satz 1 des Bundespolizeigesetzes können insbesondere folgende Vorgangsdaten und Angaben zur Fahndungsnotierung verarbeitet werden
- 1.
Erfassungsdatum und Löschdatum,
- 2.
Aktenzeichen,
- 3.
Ausschreibungsbehörde,
- 4.
Sachbearbeitende Dienststelle,
- 5.
Anlass und Zweck der Ausschreibung,
- 6.
Eingabedatum,
- 7.
Löschungstermin bei Fristablauf.