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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Art der Daten, die nach § 30 Absatz 1 Satz 1 und § 31 Absatz 1 Satz 1 des Bundespolizeigesetzes zur Grenzfahndung und zur grenzpolizeilichen Beobachtung gespeichert werden dürfen (Grenzfahndungsdatenverordnung - GFDV)
§ 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.